Bei Verkehrsunfällen kommen sowohl deliktische Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG als auch aus §§ 823 ff. Der Verkehrsunfall im 2. Staatsexamen
In der Regel werden beide Ansprüche Erfolg haben. Der Verkehrsunfall im 2. Staatsexamen
Mit Ausnahme des merkantilen Minderwertes (§ 251 BGB) ergeben sich nach der Rechtsprechung alle Ansprüche aus § 249 BGB (beim Schmerzensgeld natürlich iVm § 253 Abs. Der Verkehrsunfall im 2. Staatsexamen