Die Ansprüche aus dem StVG sind für den Geschädigten grundsätzlich einfacher durchzusetzen, weil es sich bei § 7 StVG um eine Gefährdungshaftung handelt, ein Verschulden des Halters demnach keine Rolle spielt und bei § 18 StVG das Verschulden des Fahrers vermutet wird. Der Verkehrsunfall im 2. Staatsexamen
Das Verkehrsunfallrecht hat dabei die Besonderheit, dass bei der Beteiligung mehrerer Kfz grundsätzlich ein Schadensausgleich nach § 17 StVG und nicht nach § 254 BGB stattfindet. Der Verkehrsunfall im 2. Staatsexamen