Ist der Anspruchsberechtigte nicht selbst als Fahrer oder Halter eines Kfz an dem Unfallereignis beteiligt, dann ist die Anwendung des § 17 StVG ausgeschlossen. Der Verkehrsunfall im 2. Staatsexamen
Weiter gilt der Grundsatz, dass, was für den Halter eines KFZs gilt, auch für den Halter eines Anhängers gilt. Der Verkehrsunfall im 2. Staatsexamen
Merke: Der Halter muss über das Kfz zum Unfallzeitpunkt die Verfügungsgewalt haben, insbesondere Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrt selbst bestimmen können. Der Verkehrsunfall im 2. Staatsexamen